Probezeit

Wenn zwei Parteien miteinander einen Arbeitsvertrag abschliessen, gilt der erste Monat von Gesetzes wegen als Probezeit. Im Einverständnis zwischen Arbeitneh­mer und Arbeitgeber kann diese Frist auf drei Monate ausgedehnt werden. Dies muss schriftlich erfolgen. Eine vertragli­che Verlängerung auf mehr als drei Mo­nate ist nicht zulässig. Ob der Vertrag über ein volles oder ein Teilzeitpensum abgeschlossen wird, spielt keine Rolle, die Regelung ist die gleiche.


Eine Probezeit festzulegen ist übrigens nur dort zulässig, wo Arbeitgeber und Arbeitnehmer noch keine Erfahrungen miteinander sammeln konnten. Wenn eine Person also beispielsweise zuerst im Stundenlohn angestellt war und dann auf einen Vertrag mit Monatslohn wechseln kann, gibt es keine Probezeit mehr – die beiden Parteien konnten sich ja bereits kennenlernen. Das gilt auch, wenn Mitar­beitende im gleichen Betrieb in eine an-dere Position wechseln.


Aufschiebende Situationen
Es gibt bestimmte Verhinderungsgründe, bei denen eine Verlängerung der Probe­zeit über drei Monate hinaus trotzdem möglich ist. Etwa dann, wenn der oder die Mitarbeitende während der Probezeit erkrankt oder verunfallt. Die Probezeit wird dann automatisch um den entspre­chenden Zeitraum verlängert. Als Ver­hinderungsgrund gelten auch Absenzen aufgrund von gesetzlichen Pflichten, wel­che Mitarbeitende übernehmen müssen, beispielsweise Militärdienst. Der Bezug von Ferientagen während der Probezeit verlängert die Probezeit hingegen nicht.

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